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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 228 StGB – Einwilligung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 228 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 228 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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