Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 228 StGB – Einwilligung
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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