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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 229 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 229 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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