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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Wer die Körperverletzung

  • 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 224 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 224 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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