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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 47 JGG – Einstellung des Verfahrens durch den Richter

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

  • 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
  • 2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
  • 3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
  • 4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.

In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 47 JGG

14 Entscheidungen zitieren § 47 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 06.02.2025 – 202 StRR 5/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). (Rn. 7) 2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn …
  • BGH, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 StR 386/18 · 3. Strafsenat

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung der Warnwirkung eines früheren eingestellten Verfahrens

  • BGH, Beschl. v. 08.04.2025 – 4 StR 502/24 · 4. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2015 – 2 StR 170/15 · 2. Strafsenat

    Verhängung von Jugendstrafe: Annahme schädlicher Neigungen bei nur geringfügigen Straftaten in der Vergangenheit; Gefahr künftiger Straftaten

  • BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der "Dritten Säule" der …
  • BGH, Beschl. v. 28.02.2023 – 4 StR 491/22 · 4. Strafsenat

    Strafurteil wegen Mordes: Anforderungen an die Schuldfähigkeitsprüfung bei Vorliegen eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens; Erreichen des Schweregrads der verminderten Schuldfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ; Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs"

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