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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 47a JGG – Vorrang der Jugendgerichte

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47a JGG verweisen