Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 47a JGG – Vorrang der Jugendgerichte
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 47a JGG verweisen
- § 109 JGG – Verfahren