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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 103 JGG – Verbindung mehrerer Strafsachen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

(2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt nicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer oder der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem solchen Fall sind diese Strafkammern auch für die Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig. Für die Prüfung der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten im Falle des Satzes 2 die §§ 6a, 225a Abs. 4, § 270 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entsprechend; § 209a der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkammern auch gegenüber der Jugendkammer einem Gericht höherer Ordnung gleichstehen.

(3) Beschließt der Richter die Trennung der verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 103 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 103 JGG

6 Entscheidungen zitieren § 103 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2024 – 2 StR 334/24 · 2. Strafsenat

  • BGH, Urt. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich. 2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einziehung auch Berücksichtigung finden …
  • BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 · 2. Strafsenat

    Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche: Taugliches Tatobjekt; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel; Ausgleich unangemessener Härten bei Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt

  • BGH, Beschl. v. 08.12.2022 – 2 StR 395/22 · 2. Strafsenat

    Gewerbsmäßige Geldwäsche und Einziehungsentscheidung nach alter Fassung

  • BGH, Urt. v. 20.01.2016 – 2 StR 378/15 · 2. Strafsenat

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: „Abstimmung“ einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein Jugendgericht

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.

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