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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 74e GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

  • 1. in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
  • 2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
  • 3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a

der Vorrang zu.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 74e GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 74e GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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