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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 33b JGG – Besetzung der Jugendkammer

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn

  • 1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,
  • 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder
  • 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn

  • 1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat,
  • 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder
  • 3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.

(4) In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde.

(5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen.

(7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33b JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 33b JGG

5 Entscheidungen zitieren § 33b JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19 · 4. Strafsenat

    Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • BGH, Beschl. v. 21.04.2021 – 6 StR 102/21 · 6. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Folgen fehlerhafter Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2024 – 2 StR 528/23 · 2. Strafsenat

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, Beschl. v. 10.01.2013 – 1 StR 93/11 · 1. Strafsenat

    Sicherungsverwahrung im Übergangsfall: Unerlässlichkeit der Anordnung zum Schutz der Allgemeinheit vor schweren Sexual- und Gewaltstraftaten

  • BVerfG, Beschl. v. 20.06.2012 – 2 BvR 1048/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. § 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344) verstößt nicht noch aus anderen als den im Urteil vom 4. Mai 2011genannten Gründen (BVerfGE 128, 326 <372 ff.>) gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Wertungen des Art.5 Abs. 1 EMRK.

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