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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 41 JGG – Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,

  • 1. die nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören,
  • 2. die sie nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht wegen ihres besonderen Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2),
  • 3. die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften eine große Strafkammer zuständig wäre,
  • 4. bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, Anklage bei der Jugendkammer erhebt und
  • 5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

(2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Entscheidungen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 41 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 41 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2019 – 3 StR 317/19 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als Erwachsener

  • BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 1 StR 153/11 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Nach Übernahme eines Ermittlungsverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ist eine in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu kompensieren.
  • BGH, Urt. v. 29.09.2021 – 2 StR 174/21 · 2. Strafsenat

    Bemessung der Jugendstrafe: Anforderungen an die Darlegung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Urteil

  • BGH, Beschl. v. 26.03.2026 – 5 StR 9/26 · 5. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 StR 461/25 · 2. Strafsenat

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