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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 42 JGG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

  • 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
  • 2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
  • 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 42 JGG

3 Entscheidungen zitieren § 42 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.04.2011 – 2 ARs 120/11 · 2. Strafsenat

    Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht

  • BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260/10 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 13.01.2010 – 2 ARs 569/09 · 2. Strafsenat

    Jugendgerichtsverfahren: Abgabe an das nach Wohnsitzwechsel des Angeklagten zuständige Gericht

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