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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 43 JGG – Umfang der Ermittlungen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.

(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 43 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 28.06.2016 – 1 StR 5/16 · 1. Strafsenat

    Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit; Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; Erheblichkeit der Anlasstaten

  • BGH, Urt. v. 13.12.2012 – 4 StR 271/12 · 4. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Urteilsfeststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen

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