Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 JGG verweisen
- § 109 JGG – Verfahren