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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 44 JGG – Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 JGG verweisen