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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 108 JGG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender.

(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte.

(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Absatz 3, 4, 7) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

Rechtsprechung zu § 108 JGG

9 Entscheidungen zitieren § 108 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.09.2015 – 2 ARs 142/15 · 2. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Gerichtsstand bei Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2019 – 3 StR 317/19 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren: Zuständigkeit bei Begehung von Betäubungsmitteldelikten als Heranwachsender und als Erwachsener

  • BGH, Beschl. v. 30.01.2013 – 4 StR 380/12 · 4. Strafsenat

    Strafverfahren: Beweiserhebung über das Alter des Angeklagten; Zuständigkeit der Jugendgerichte

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – 4 StR 347/10 · 4. Strafsenat

    Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen Heranwachsende

  • BGH, Urt. v. 20.01.2016 – 2 StR 378/15 · 2. Strafsenat

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: „Abstimmung“ einer Maßregelanordnung nach allgemeinem Strafrecht mit der Maßregelanordnung aus einer früheren Verurteilung durch ein Jugendgericht

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