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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 25 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

  • 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
  • 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 25 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 25 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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