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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 39 JGG – Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 39 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 39 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 05.06.2024 – 5 StR 441/23 · 5. Strafsenat

    Herstellung jugendpornographischer Schriften; Anforderungen an möglichen Tatbestandsausschluss

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 3 StR 176/17 · 3. Strafsenat

    Revision im Jugendstrafverfahren wegen Nötigung: Überprüfung der Auflage einer Schadenswiedergutmachung durch Schmerzensgeldzahlung gegenüber einem Heranwachsenden

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