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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 40 JGG – Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 40 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 40 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 3 StR 484/10 · 3. Strafsenat

    Strafverfahrenshindernis: Voraussetzungen der Ersetzung bzw. der Nachholung eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.
  • BGH, Urt. v. 23.05.2024 – 4 StR 234/23 · 4. Strafsenat

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung im Rahmen der Adhäsionsenscheidung

  • BGH, Urt. v. 29.09.2021 – 2 StR 174/21 · 2. Strafsenat

    Bemessung der Jugendstrafe: Anforderungen an die Darlegung der Berücksichtigung des Erziehungsgedankens im Urteil

  • BGH, Beschl. v. 12.06.2012 – 3 StR 166/12 · 3. Strafsenat

    Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • BGH, Beschl. v. 04.11.2025 – 2 StR 461/25 · 2. Strafsenat

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