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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 58 JGG – Weitere Entscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.

(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.

(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 58 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 58 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 ARs 358/20 · 2. Strafsenat

    Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung: Übertragung der nachträglichen Bewährungsentscheidungen an das Amtsgericht des Aufenthaltsorts des Verurteilten

  • BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 2 ARs 172/19 · 2. Strafsenat

    Anwendungsbereich der Verfahrensabgabe nach Jugendgerichtsgesetz

  • BGH, Beschl. v. 09.01.2018 – 2 ARs 551/17 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandbestimmung bei häufigem Wohnortwechsel des zu Bewährungsstrafe Verurteilten

  • BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260/10 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …
  • BGH, Beschl. v. 16.03.2023 – 2 ARs 487/22 · 2. Strafsenat

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung

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