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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 24 JGG – Bewährungshilfe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.

(3) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 JGG verweisen

  • § 25 JGG – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
  • § 29 JGG – Bewährungshilfe
  • § 58 JGG – Weitere Entscheidungen
  • § 59 JGG – Anfechtung
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 88 JGG – Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 38 BtMG – Jugendliche und Heranwachsende

Rechtsprechung zu § 24 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 24 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …
  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

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