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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 29 JGG – Bewährungshilfe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 JGG verweisen

  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

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