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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 25 JGG – Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 JGG verweisen

  • § 29 JGG – Bewährungshilfe
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 88 JGG – Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts
  • § 38 BtMG – Jugendliche und Heranwachsende

Rechtsprechung zu § 25 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 25 JGG.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 2 C 24/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beamte sind verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihres Vorgesetzten zu befolgen, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf ein Beamter nicht entgegennehmen. 2. Vorschriften, die eine Befolgungspflicht des Beamten nach sich …

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