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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 30 JGG – Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 30 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 30 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – 3 StR 189/18 · 3. Strafsenat

    Einheitliche Jugendstrafe bei nicht erledigter anderweitiger Verurteilung

  • BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260/10 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe

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