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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 28 JGG – Bewährungszeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 JGG verweisen

  • § 29 JGG – Bewährungshilfe
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende