Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 27 JGG – Voraussetzungen
Verweise
Vorschriften, die auf § 27 JGG verweisen
- § 62 JGG – Entscheidungen
- § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
- § 12a StAG
- § 29 StVG – Tilgung der Eintragungen
Rechtsprechung zu § 27 JGG
11 Entscheidungen zitieren § 27 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 21.01.2021 – 2 StR 280/20 · 2. Strafsenat
Jugendstrafrecht: Voraussetzungen für die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe
BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260/10 · 2. Strafsenat
Zuständigkeit für die nachträgliche Verhängung von Jugendstrafe
BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat
BGH, Urt. v. 04.06.2024 – 5 StR 205/23 · 5. Strafsenat
Leitsatz: Ist wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich, ist eine Jugendstrafe zu verhängen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit festgestellt werden kann.
BGH, Beschl. v. 13.09.2023 – 5 StR 205/23 · 5. Strafsenat
Jugendstrafe ohne Erziehungsbedarf: Anfrage bei anderen Strafsenaten nach Festhaltung an bisheriger Rechtsprechung
BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen
Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
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