Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 26a JGG – Erlaß der Jugendstrafe
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Rechtsprechung zu § 26a JGG
Eine Entscheidung zitiert § 26a JGG.
BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die …
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