Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 26a JGG – Erlaß der Jugendstrafe

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 26a JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 26a JGG

Eine Entscheidung zitiert § 26a JGG.

  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die …

Weitere Entscheidungen zu § 26a JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 26a JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 26a JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten