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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 33a JGG – Besetzung des Jugendschöffengerichts

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33a JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 33a JGG

4 Entscheidungen zitieren § 33a JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 18.07.2019 – 4 StR 310/19 · 4. Strafsenat

    Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • BGH, Beschl. v. 21.04.2021 – 6 StR 102/21 · 6. Strafsenat

    Jugendstrafverfahren: Folgen fehlerhafter Besetzung der Großen Straf- oder Jugendkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

  • BGH, Beschl. v. 16.05.2024 – 2 StR 528/23 · 2. Strafsenat

    Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses

  • BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die alleinige und abschließende Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes durch die Länder bei Wahlen in ihrem Verfassungsraum steht der Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht gegen landesverfassungsgerichtliche Wahlprüfungsentscheidungen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG entgegen. 2. Die Unantastbarkeit …

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