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Zitierfest

StPO · Strafprozeßordnung

§ 209a StPO – Besondere funktionelle Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210 Abs. 2 stehen

  • 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge und
  • 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
  • a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder
  • b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung

Gerichten höherer Ordnung gleich.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 209a StPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 209a StPO? Zitiere den Wortlaut.“

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