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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 112 JGG – Entsprechende Anwendung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. Hält der Richter die Erteilung von Weisungen für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Heranwachsende aufhält.

Rechtsprechung zu § 112 JGG

7 Entscheidungen zitieren § 112 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

  • BGH, Urt. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Für die Ermittlung der Bemakelungsquote eines nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehenden Tatobjektes ist der Verkehrswert des Tatobjektes zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich. 2. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 74b Abs. 1 StGB aF bzw. § 74f Abs. 1 StGB nF kann neben der Höhe der Bemakelungsquote und dem aktuellen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Einziehung auch Berücksichtigung finden …
  • BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 · 2. Strafsenat

    Vermögensabschöpfung bei Geldwäsche: Taugliches Tatobjekt; Vermischung legal erworbener und inkriminierter Geldmittel; Ausgleich unangemessener Härten bei Wertveränderungen zwischen Tat- und Entscheidungszeitpunkt

  • BGH, Urt. v. 22.12.2000 – 3 StR 378/00 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 08.12.2022 – 2 StR 395/22 · 2. Strafsenat

    Gewerbsmäßige Geldwäsche und Einziehungsentscheidung nach alter Fassung

  • BGH, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 StR 230/24 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Jugendkammer kann ihre sachliche Zuständigkeit nur nach Vorlage durch das Jugendschöffengericht mit dem besonderen Umfang der Sache begründen, nicht aber im Falle einer bei ihr erhobenen Anklage.

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