Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 111 JGG – Beseitigung des Strafmakels
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
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