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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 111 JGG – Beseitigung des Strafmakels

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.

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„Was regelt § 111 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

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