Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 101 JGG – Widerruf
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.
Verweise
Vorschriften, die auf § 101 JGG verweisen
- § 111 JGG – Beseitigung des Strafmakels
Rechtsprechung zu § 101 JGG
Eine Entscheidung zitiert § 101 JGG.
BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 6 StR 464/22 · 6. Strafsenat
Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels
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