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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 101 JGG – Widerruf

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 101 JGG

Eine Entscheidung zitiert § 101 JGG.

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 6 StR 464/22 · 6. Strafsenat

    Tilgungsfrist bei Widerruf der Beseitigung eines Strafmakels

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