Zum Inhalt springen
Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 102 JGG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 102 JGG

4 Entscheidungen zitieren § 102 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat

    Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – AK 47/16 · 3. Strafsenat

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Mordversuch an einem Bundespolizisten; Mordmerkmal der Heimtücke und Vorliegen der Arglosigkeit bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer …

  • BGH, Urt. v. 22.12.2000 – 3 StR 378/00 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – AK 18/18 · 3. Strafsenat

    (Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/

Weitere Entscheidungen zu § 102 JGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 102 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 JGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten