Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof auch über Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Oberlandesgerichte, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1).
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 102 JGG – Zuständigkeit
Verweise
Vorschriften, die auf § 102 JGG verweisen
- § 112 JGG – Entsprechende Anwendung
Rechtsprechung zu § 102 JGG
4 Entscheidungen zitieren § 102 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14/20 · 3. Strafsenat
Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Jugendstrafe: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Bundesgerichtshof; Berücksichtigung der Erfüllung von Weisungen bei der Legalprognose
BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – AK 47/16 · 3. Strafsenat
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate: Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland durch Mordversuch an einem Bundespolizisten; Mordmerkmal der Heimtücke und Vorliegen der Arglosigkeit bei einem Polizeibeamten im Rahmen einer …
BGH, Urt. v. 22.12.2000 – 3 StR 378/00 · 3. Strafsenat
BGH, Beschl. v. 19.04.2018 – AK 18/18 · 3. Strafsenat
(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/
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