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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 100 JGG – Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 100 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 100 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die …
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2019 – 3 StR 68/19 · 3. Strafsenat

    Strafschärfende Berücksichtigung einer erlassenen Vorstrafe

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