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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 99 JGG – Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 JGG verweisen