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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 11 JGG – Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate betragen.

(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.

(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden, wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugendarrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung nachkommt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 JGG verweisen

  • § 15 JGG – Auflagen
  • § 23 JGG – Weisungen und Auflagen
  • § 45 JGG – Absehen von der Verfolgung
  • § 47 JGG – Einstellung des Verfahrens durch den Richter
  • § 65 JGG – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts

Rechtsprechung zu § 11 JGG

11 Entscheidungen zitieren § 11 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 19.09.2023 – 3 StR 216/23 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Anrechenbarkeit vollstreckten Beugearrestes bei Verhängung einer neuen Einheitsjugendstrafe.
  • BGH, Beschl. v. 11.12.2024 – 1 StR 448/24 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 ARs 324/16 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung gegen Jugendliche: Abgabe der Vollstreckung von Weisungen an das Wohnortgericht

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2024 – 6 StR 308/24 · 6. Strafsenat

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