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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 10 JGG – Weisungen

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

  • 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,
  • 2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
  • 3. eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
  • 4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
  • 5. sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,
  • 6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,
  • 7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),
  • 8. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder
  • 9. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 JGG verweisen

  • § 11 JGG – Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
  • § 23 JGG – Weisungen und Auflagen
  • § 38 JGG – Jugendgerichtshilfe
  • § 45 JGG – Absehen von der Verfolgung
  • § 61b JGG – Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 65 JGG – Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts
  • Art. 293 EGStGB – Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen
  • Anlage 1 JVEG – (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)

Rechtsprechung zu § 10 JGG

16 Entscheidungen zitieren § 10 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 03.02.2026 – 202 StRR 96/25 · 2. Strafsenat

    Leitsatz: 1. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss in subjektiver Hinsicht von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Abzustellen ist insoweit auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände wie etwa fahrzeugspezifische Beschleunigung bzw. …
  • BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – 4 StR 73/17 · 4. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs

  • BGH, Urt. v. 24.08.2017 – 3 StR 233/17 · 3. Strafsenat

    Strafzumessung: Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs

  • BGH, Urt. v. 19.12.2002 – 1 StR 405/02 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: ____________________ StGB § 46a Nr. 1 und 2 Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ein Geständnis zu verlangen.
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 3 StR 383/22 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Verhängung einer Einheitsjugendstrafe bei Nichteinbeziehung von Vorverurteilungen

  • BGH, Urt. v. 27.01.2022 – 3 StR 245/21 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Erkennt das Tatgericht auf Jugendstrafe, ist es deswegen nicht aus Rechtsgründen gehindert, daneben die Auflage der Schadenswiedergutmachung als selbständiges Zuchtmittel gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG in der Urteilsformel anzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt und deshalb die inhaltsgleiche Auflage ebenso als …

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