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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 8 IRG – Todesstrafe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 IRG verweisen

  • § 43 IRG – Zulässigkeit der Durchlieferung

Rechtsprechung zu § 8 IRG

2 Entscheidungen zitieren § 8 IRG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 – 2 BvR 108/18 · 2. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Gewährung subsidiären Schutzes in anderem EU-Mitgliedsstaat stellt gewichtiges Indiz für Vorliegen eines Auslieferungshindernisses dar - hier: Auslieferung eines in Belgien als schutzberechtigt anerkannten Weißrussen an Weißrussland zur Strafverfolgung - mangelnde …

  • BVerwG, Beschl. v. 19.09.2017 – 1 VR 8/17 · 1. Senat

    Kein Abschiebungsschutz für tunesischen islamistischen Gefährder

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