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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 7 IRG – Militärische Straftaten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 IRG verweisen

  • § 43 IRG – Zulässigkeit der Durchlieferung
  • § 82 IRG – Nichtanwendung von Vorschriften

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