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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 16 JGG – Jugendarrest

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 JGG verweisen

  • § 86 JGG – Umwandlung des Freizeitarrestes
  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  • § 112a JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts
  • § 98 OWiG – Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende

Rechtsprechung zu § 16 JGG

3 Entscheidungen zitieren § 16 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – 3 StR 383/22 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Verhängung einer Einheitsjugendstrafe bei Nichteinbeziehung von Vorverurteilungen

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2016 – 3 StR 417/15 · 3. Strafsenat

    Strafverfahren wegen Körperverletzung und schwerer Freiheitsberaubung: Konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch Anklageerhebung; Zusammentreffen von Privatklage- und Offizialdelikt

  • BGH, Beschl. v. 22.01.2014 – 5 StR 555/13 · 5. Strafsenat

    Ahndung der Straftat eines Heranwachsenden: Beurteilung der Schuldschwere

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