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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 86 JGG – Umwandlung des Freizeitarrestes

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 86 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 86 JGG

2 Entscheidungen zitieren § 86 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.06.2021 – 2 ARs 46/21 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung der Jugendstrafe: Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.

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