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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 85 JGG – Abgabe und Übergang der Vollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 JGG verweisen

  • § 84 JGG – Örtliche Zuständigkeit
  • § 89a JGG – Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
  • § 110 JGG – Vollstreckung und Vollzug
  • § 87n IRG – Vollstreckung
  • § 91 OWiG – Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
  • § 97 OWiG – Vollstreckung der Erzwingungshaft

Rechtsprechung zu § 85 JGG

17 Entscheidungen zitieren § 85 JGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.02.2020 – StB 2/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe ist auch dann nach § 88 JGG zu treffen, wenn die Jugendstrafe gemäß § 89b JGG nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen wird und ihre Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben worden ist.
  • BGH, Beschl. v. 11.01.2018 – StB 33/17 · 3. Strafsenat

    Jugendstrafsache: Prognose bei der Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • BGH, Beschl. v. 07.05.2025 – 2 ARs 141/25 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit für Einleitung der Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 15.02.2023 – 2 ARs 490/22 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 ARs 172/20 · 2. Strafsenat

    Gerichtsstandsbestimmung: Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Organisationshaft im Jugendvollzug

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 2 ARs 162/20 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht in Strafsachen: Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit für die förmliche Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe

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