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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 84 JGG – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 84 JGG verweisen

Rechtsprechung zu § 84 JGG

5 Entscheidungen zitieren § 84 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 ARs 519/24 · 2. Strafsenat

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Vollstreckung der Erzwingungshaft bei inzwischen unbekanntem Aufenthaltsort des Betroffenen

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 2 ARs 162/20 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht in Strafsachen: Streit zweier Gerichte über die Zuständigkeit für die förmliche Einleitung der Vollstreckung der Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 ARs 446/23 · 2. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 15.02.2023 – 2 ARs 490/22 · 2. Strafsenat

    Zuständigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe

  • BGH, Beschl. v. 13.08.2014 – 2 ARs 225/14 · 2. Strafsenat

    Vollstreckung einer Jugendstrafe: Einleitung der Vollstreckung als Aufgabe der Justizverwaltung; Zuständigkeitsstreit

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