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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 81a JGG – Verfahren und Entscheidung

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81a JGG verweisen