Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 81a JGG – Verfahren und Entscheidung
Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.