Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
JGG · Jugendgerichtsgesetz
§ 81 JGG – Adhäsionsverfahren
Verweise
Vorschriften, die auf § 81 JGG verweisen
- § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
- § 406i StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
- § 406j StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens
Rechtsprechung zu § 81 JGG
5 Entscheidungen zitieren § 81 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat
Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren
BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 5 StR 456/15 · 5. Strafsenat
Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft
BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat
BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen
Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 StR 98/12 · 2. Strafsenat
Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 81 JGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 81 JGG? Zitiere den Wortlaut.“