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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 81 JGG – Adhäsionsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 JGG verweisen

  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 406i StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren
  • § 406j StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse außerhalb des Strafverfahrens

Rechtsprechung zu § 81 JGG

5 Entscheidungen zitieren § 81 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

    Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren

  • BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 5 StR 456/15 · 5. Strafsenat

    Prozesskostenhilfeantrag des Adhäsionsklägers im Revisionsverfahren: Erfolgsaussicht bei Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft

  • BGH, Beschl. v. 08.07.2020 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20 · Großer Senat für Strafsachen

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.
  • BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 StR 98/12 · 2. Strafsenat

    Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bei der Strafzumessung

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