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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 80 JGG – Privatklage und Nebenklage

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.

(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.

(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer verletzt worden ist

  • 1. durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Absatz 3, § 239a oder § 239b des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist,
  • 2. durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder
  • 3. durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen gelten § 395 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 80 JGG verweisen

  • § 104 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  • § 406i StPO – Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren

Rechtsprechung zu § 80 JGG

4 Entscheidungen zitieren § 80 JGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 214/20 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich dessen Freispruch erstrebt.
  • BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 StR 534/23 · 6. Strafsenat

    Zulässigkeit einer Revision bei nicht konkretisierter Sachrüge

  • BGH, Beschl. v. 22.12.2000 – 3 StR 378/00 · 3. Strafsenat

  • BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 5 StR 606/23 · 5. Strafsenat

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