Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
StPO · Strafprozeßordnung
§ 402 StPO – Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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