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Zitierfest

JGG · Jugendgerichtsgesetz

§ 79 JGG – Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 25.06.2021.

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 JGG verweisen