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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 251 StGB – Raub mit Todesfolge

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 251 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 251 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

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