Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 251 StGB – Raub mit Todesfolge
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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