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Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 252 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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