In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
StGB · Strafgesetzbuch
§ 256 StGB – Führungsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 256 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 256 StGB? Zitiere den Wortlaut.“