Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 256 StGB – Führungsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 256 StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 256 StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten