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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 36 BtMG – Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 36 BtMG

22 Entscheidungen zitieren § 36 BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 08.05.2019 – 2 BvR 657/19 · 2. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Vorverlagerung der Prognose- und Abwägungsentscheidung über eine Ausweisung nach § 53 AufenthG in das Berufungszulassungsverfahren kann die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) verletzen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebener Anhörungsrüge im …

  • BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 · 2. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Ausweisung eines straffälligen "faktischen Inländers" in die Türkei - Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art 2 Abs 1 GG) bei unzureichender Verhältnismäßigkeitsprüfung - Gegenstandswertfestsetzung

  • BGH, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 StR 210/20 · 2. Strafsenat

    Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Annahme eines nicht mehr bestehenden Hanges zum übermäßigen Rauschmittelkonsum; Widersprüchlichkeit der gleichzeitig erklärten Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogenentwöhnungsbehandlung

  • BVerfG, Beschl. v. 03.06.2011 – 2 BvR 1165/11 · 2. Senat 3. Kammer

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung - gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen erteilte Auflagen - Überwiegen des irreparablen Eingriffs in Freiheitsgrundrecht im Rahmen der …

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2023 – 2 ARs 487/22 · 2. Strafsenat

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für den Widerruf der Bewährung

  • BSG, Urt. v. 05.08.2021 – B 4 AS 58/20 R · 4. Senat

    Leitsatz: Ein Leistungen nach dem SGB II ausschließender Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen der Behandlung eines Betäubungsmittelabhängigen in einer stationären Therapieeinrichtung unter Anrechnung auf die Strafe mit richterlicher Zustimmung zurückgestellt wird.

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