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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 35 BtMG – Zurückstellung der Strafvollstreckung

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

  • 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
  • 2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt

und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

  • 1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
  • 2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 BtMG verweisen

  • § 36 BtMG – Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
  • § 37 BtMG – Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage
  • § 38 BtMG – Jugendliche und Heranwachsende
  • § 454b StPO – Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen; Unterbrechung

Rechtsprechung zu § 35 BtMG

83 Entscheidungen zitieren § 35 BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Die Anwendung von § 35 BtMG kommt auch bei einer psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit in Betracht. Dafür ist maßgeblich die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG setzt keine Depravation und keine schwere …
  • BGH, Beschl. v. 04.08.2010 – 5 AR (VS) 23/10 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Eine nach § 454b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe stellt eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung einer weiteren Strafe nach § 35 BtMG hindert. 2. Zitierungen: Entgegen OLG Stuttgart, 22. Oktober 2008, 4 Ws 202/08, NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Bestätigung OLG München, 2. Dezember 1999, 2 Ws 1168/99 …
  • BGH, Beschl. v. 04.08.2010 – 5 AR (VS) 22/10 · 5. Strafsenat

    Leitsatz: Eine nach § 454b Abs. 2 StPO unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe stellt eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung einer weiteren Strafe nach § 35 BtMG hindert .
  • BGH, Beschl. v. 28.05.2018 – 3 StR 115/18 · 3. Strafsenat

    Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, Beschl. v. 05.04.2016 – 3 StR 554/15 · 3. Strafsenat

    Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln; Urteilsfeststellungen hinsichtlich eines Einflusses auf den Einfuhrvorgang; Vorrang einer Unterbringungsanordnung vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • BGH, Beschl. v. 11.07.2013 – 3 StR 193/13 · 3. Strafsenat

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung; Nachholung der Anordnung im Revisionsverfahren

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